Vertragsstrafe und erhöhtes Parkentgelt: Welche Höhe ist üblich - und was sind Zusatzkosten?
Für private Parkstrafen in Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Höchstbetrag. Die Rechtsprechung akzeptiert erhöhte Parkentgelte in der Größenordnung von 30 Euro (BGH, XII ZR 13/19); deutlich höhere Beträge und pauschale Zusatzkosten unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sollten geprüft werden.

Ob eine private Parkplatzforderung angemessen ist, entscheidet sich an zwei Fragen: Wie hoch ist die eigentliche Vertragsstrafe - und was wird zusätzlich berechnet? Beides sollten Sie getrennt prüfen.
Die Hauptforderung: Vertragsstrafe oder erhöhtes Parkentgelt
Grundlage der Hauptforderung sind die beschilderten Parkbedingungen. In dem vom Bundesgerichtshof 2019 entschiedenen Fall war ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro beschildert; der BGH hat diese Konstruktion nicht beanstandet. Die Verbraucherzentrale ordnet Beträge in dieser Größenordnung als von der Rechtsprechung akzeptiert ein - als Orientierung dient der Vergleich mit amtlichen Verwarnungsgeldern für einfache Parkverstöße. Deutlich höhere Hauptforderungen sind ein Prüfpunkt: Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle und darf den Parkenden nicht unangemessen benachteiligen.
Wichtig: Einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag für private Vertragsstrafen auf Parkplätzen gibt es nicht. Maßstab ist die Angemessenheit im Einzelfall.
Zusatzkosten: hier lohnt der genaue Blick
- Kosten der Halteranfrage
- Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten
- Mahngebühren
- später: Inkassokosten
Ob und in welcher Höhe solche Positionen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab - insbesondere davon, ob Sie sich bereits in Verzug befanden und ob die Kosten tatsächlich und in dieser Höhe angefallen sind. Pauschale Aufschläge, die die Hauptforderung um ein Mehrfaches übersteigen, sind ein typischer Anlass, die Forderung insgesamt prüfen zu lassen.
So gehen Sie vor
- Trennen Sie im Schreiben Hauptforderung und Zusatzpositionen.
- Vergleichen Sie die Hauptforderung mit der beschilderten Ankündigung.
- Lassen Sie sich Zusatzkosten erklären: Wer fordert was, auf welcher Grundlage, wofür konkret?
Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Welche Höhe gilt als üblich?
In dem vom Bundesgerichtshof 2019 gebilligten Fall war ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro beschildert. Die Verbraucherzentrale ordnet Beträge in dieser Größenordnung als von der Rechtsprechung akzeptiert ein. Deutlich höhere Hauptforderungen sollten Sie prüfen lassen.
Gibt es einen gesetzlichen Höchstbetrag?
Nein. Maßstab ist die Angemessenheit im Einzelfall: Als Allgemeine Geschäftsbedingung darf die Klausel die Parkenden nicht unangemessen benachteiligen.
Muss ich Bearbeitungs- und Inkassokosten immer mitzahlen?
Nicht automatisch. Ob solche Positionen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab - etwa davon, ob Sie bereits in Verzug waren und ob die Kosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind. Lassen Sie sich jede Position erklären.
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